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Satzung der Dorfgemeinschaft Benstrup-Steinrieden-Madlage e.V.

§ 1 Name und Sitz, Rechtsform

(1) Die drei Ortschaften Benstrup, Steinrieden und Madlage innerhalb der Stadt Löningen bilden einen eingetragenen Verein unter der Bezeichnung Dorfgemeinschaft Benstrup-Steinrieden-Madlage e.V.
(2) Sitz der Dorfgemeinschaft ist 49624 Benstrup bei Löningen.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Landschaftspflege, die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Aktionstage sowie die Pflege des Brauchtums verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Verein hat ferner die Aufgaben, im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen die drei Ortschaften mit dem Ziel zu fördern,
1) dörfliche Gemeinschaftsanlagen zu erhalten und zu pflegen sowie bedarfsgerecht zu gestalten und zu erweitern,
2) die drei Ortsteile und die umgebene Landschaft zu pflegen und zu entwickeln,
3) das dörfliche Gemeinschaftsleben zu fördern und zu koordinieren,
4) das dörfliche Brauchtum und die Kultur zu schützen und zu entwickeln,
5) eine Dorfchronik zu erstellen und fortzuschreiben.
(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient insbesondere die Entwicklung der Ortschaften mit den ihr möglichen Funktionen der Landwirtschaft, als Wohnplatz und der Erholung.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben darf die allgemeine volkswirtschaftliche und landwirtschaftliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
(4) Eine enge Mitarbeit mit den auf Stadtebene tätigen Verbänden ist anzustreben.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner der drei Ortschaften Benstrup, Steinrieden und Madlage, die/der das 16. Lebensjahr vollendet und seinen Beitritt erklärt hat. Mitglieder müssen einen festen Wohnsitz mindestens 12 Monate innerhalb eines der drei genannten Ortschaften haben.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Verlegung des Wohnsitzes außerhalb eines der drei genannten Ortschaften oder durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären ist.
(3) Jedes Mitglied hat nach Vollendung seines 16. Lebensjahres Stimmrecht in der Dorfversammlung. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied nach Vollendung seines 18. Lebensjahres.

§ 5 Organe

Organe des Bürgervereins sind:
(1) der Vorstand,
(2) der erweiterte Vorstand,
(3) die Dorfversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden,
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3) dem Schriftführer,
4) dem Kassenwart,
5) den drei Ortsteilvertretern.
(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
(4) Der/die erste und der/die zweite Vorsitzende bilden den gesetzlichen Vorstand gemäß 26 BGB.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Aufgaben des Vorstandes sind:
1) die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassentätigkeit,
2) die Durchführung der von der Dorfgemeinschaft gefassten Beschlüsse,
3) die Vertretung der Belange der Dorfgemeinschaft gegenüber kommunalen und sonstigen Stellen. (2) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Der Vorstand bedient sich der Mithilfe von Arbeitskreisen.

§ 8 Der erweiterte Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1) die jeweiligen Bezirksvorsteher,
2) die jeweiligen Wegevorsteher,
3) die jeweiligen Ratsmitglieder,

(3) Die Vertreter der zu Absatz 1 Ziffer 4 bis 6 genannten Gremien und Vereine werden von den jeweiligen Gremien und Vereinen in eigener Zuständigkeit bestimmt. Das entsprechende Verfahren regeln die Gremien und Vereine selbständig.
(4) Die Mitgliedschaft der Mitglieder zu Ziffer 1 bis 3 richtet sich nach deren Amtsdauer.
(5) Die Mitgliedschaft der Mitglieder zu Ziffer 4 bis 6 endet in dem Augenblick, in dem der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums bzw. des jeweiligen Vereins dem 1. Vorsitzenden der Dorfgemeinschaft die Abberufung des bisherigen Vertreters und die Benennung des neuen Vertreters schriftlich mitteilt.


§ 9 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand führt verantwortlich die laufenden Geschäfte mit. Er ist behilflich bei der Durchführung und Organisation der von der Dorfversammlung gefassten Beschlüsse.
(2) Bei Bedarf bildet er Arbeitskreise.

§ 10 Die Dorfversammlung

(1) Die Dorfversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist ferner bei Bedarf einzuberufen oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Einwohner dieses schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) Zur Dorfversammlung ist mindestens 6 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Dorfversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig (Ausnahme siehe § 11 (2)).

§ 11 Aufgaben und Rechte der Dorfversammlung

(1) Aufgaben und Rechte der Dorfversammlung sind:
1) Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Belange der Dorfgemeinschaft und ihrer dörflichen Gemeinschaftsanlagen betreffen,
2) Beschlussfassung über durchzuführende Sammlungen zur Durchführung eigener Angelegenheiten,
3) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
4) Entscheidung, welche Vereine einen Vertreter in den erweiterten Vorstand entsenden,
5) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
6) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsablage,
7) Satzungsänderungen.
(2) Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Bewohner der Dorfgemeinschaft und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Dorfversammlung, die über die Änderung der Satzung beschließen soll, nicht mindestens 1/3 der stimmberechtigten Bewohner anwesend, so ist eine neue Dorfversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Der Beschluß bedarf auch in diesem Fall der Zweidrittelmehrheit.
(3) Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Arbeitskreis

(1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben werden Arbeitskreise gebildet. Über die Bildung und die Zusammensetzung eines Arbeitskreises entscheidet der erweiterte Vorstand.
(2) Die Mitglieder eines Arbeitskreises müssen nicht Mitglied im erweiterten Vorstand sein.
(3) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen einen Arbeitskreissprecher.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
(2) Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
(3) Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege.
(4) Jährlich geben sie auf der Dorfversammlung den Prüfungsbericht.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein ist aufgelöst, wenn mehr als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Löningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck (nach Möglichkeit im Bereich der Dorfgemeinschaft) zu verwenden hat.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde auf der Dorfversammlung am 21.März 1979 beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die auf der Dorfversammlung vom 08.11.2003 beschlossenen Änderungen treten mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.